Betriebsgebäude wie Produktions- und Lagerhallen werden nicht selten als Unterstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge (Kfz) zweckentfremdet. Dass es dabei – vor allem versicherungstechnisch – zu Problemen kommen kann, wird oft außer Acht gelassen. Wer ein Kfz in einem Raum abstellen will, der keine Garage ist, sollte Folgendes beachten.
Ordnungsrechtliche Aspekte
Grundsätzlich gilt: Kfz dürfen in der Regel nur in Garagen untergestellt werden, die von der Unteren Bausaufsicht als solche genehmigt wurden. Streng genommen können darunter auch die Aufenthalte während der Be- und Entladung fallen. Beispielhaft für Nordrhein-Westfalen liegt dieser Regelung die Garagenverordnung NRW (GarVO) zugrunde (Hinweis: Als Kfz gelten in diesem Zusammenhang auch Gabelstapler, Rüttelplatten etc.).
Ausnahmen bestätigen die Regel. In Räumen, die keine Garagen sind, dürfen Kfz unter bestimmten Voraussetzungen abgestellt werden, nämlich wenn
- das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kfz nicht mehr als 12 Liter beträgt.
- sich keine Kraftstoffe außerhalb der Kfz-Kraftstoffbehälter befinden.
- sich in den Räumen keinerlei Zündquellen befinden – auch keine elektrischen.
Mögliche Erleichterungen können sich aus der Bauordnung (hier für das Land Nordrhein-Westfalen: BauO NRW, § 54.2, Sonderbauten) ergeben.
Versicherungsrechtliche Aspekte
Versicherungsrechtlich kann das Abstellen von Kfz in anderen Räumen als Garagen unter bestimmten Umständen als Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung ausgelegt werden. Ist beispielsweise ein derart geparktes Kfz die Ursache für einen Brandschaden oder trägt es zur Vergrößerung eines Brandschadens bei, kann der Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagen.
Wie sich Schwierigkeiten vermeiden lassen
Wenn betriebliche Erfordernisse es unumgänglich machen, Kfz in Betriebsräumen abzustellen, sollte man die Bauaufsichtsbehörde einschalten. Es empfiehlt sich, vorab mit der Behörde zu klären, ob eine Genehmigung für das Abstellen der Kfz in einem nicht als Garage ausgewiesenen Raum genehmigt werden kann.
Außerdem sollte Ihr Versicherer über die Situation informiert werden. Denn das Unterstellen von betankten Kfz in Betriebsgebäuden, die nicht ausdrücklich als Garagen zugelassen sind, macht möglicherweise die Erweiterung des Versicherungsschutzes nötig (Vertragserweiterung im Rahmen einer Klausel).