Mit der Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes Ende 2007 ergab sich für Hub- und Gabelstapler auch eine neue Situation hinsichtlich der Haftpflichtversicherung. Waren vorher bereits Stapler, die schneller als 6 km/h fahren konnten, zulassungs- und damit versicherungspflichtig, gilt dies seit der Gesetzesänderung erst ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h.
Für alle, die Gabelstapler im Einsatz haben, fassen wir die wichtigsten Punkte noch einmal zusammen.
In der Regel unterliegt Stapler nicht den Bestimmungen des allgemeinen Straßenverkehrs, solange sie nur innerhalb des Betriebsgeländes unterwegs sind. Anders sieht es aus, wenn der Staplerbetrieb im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet. Dann gelten in erster Linie die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). In diesem Fall werden ua auch an die Ausrüstung des Staplers (Beleuchtung, Blinker usw.) sowie an die Qualifikation
des Staplerfahrers erweiterte Anforderungen gestellt.
Über die üblichen Anforderungen des Verkehrs hinaus müssen Unternehmen, die mit Staplern arbeiten, natürlich auch andere (Sicherheits-)Vorgaben berücksichtigen, etwa die der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Anforderungen im öffentlichen Verkehrsraum Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§§ 1 und 3 [1] FZV) dürfen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung erfordert die Zuteilung eines Kennzeichens, einschließlich Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2007 wurden bereits Stapler, deren Höchstgeschwindigkeit die 6 km/h-Marke überschritt, den zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen zugeordnet. Für sie musste daher in der Regel eine so genannte AKB-Deckung (AKB = Allgemeine Kraftfahrtbedingungen) abgeschlossen werden, häufig im Rahmen einer separaten Kfz-Haftpflichtversicherung.
Seit der Änderung der FZV sind Stapler selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt. Damit besteht grundsätzlich keine Zulassungspflicht mehr (§ 3 [2], Nr. 1a FZV) – es sei denn, es handelt sich um Stapler, deren Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt mehr als 20 km/h beträgt. Diese Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen führen (§ 4 [2] Nr. 1 FZV). Erforderlich sind dann in der Regel auch Ausstattungsmerkmale wie Beleuchtung, Blinker, Bremslichter, Außenspiegel und Reifen mit Profil.
Für Stapler, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unter der Zulassungsgrenze liegt (bis 20 km/h), ist lediglich vorgeschrieben, dass sie mit dem Vor- und Nachnamen des Halters und seinem Wohnort bzw. mit der Firmenbezeichnung und dem Firmensitz zu kennzeichnen sind. Die Angaben müssen deutlich sichtbar auf der linken Seite des Fahrzeugs angebracht sein (§ 4 [4] FZV). Zudem ist eine Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen (§ 4 [5] FZV).
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Stapler fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen obersten Landesbehörde bzw. einer von ihr bestimmten Stelle (§ 70 StVZO). Unter Umständen sieht das jeweilige Landesrecht auch eine andere Stelle (z. B. das Regierungspräsidium) dafür vor. Dieser Verantwortungsbereich liegt in einigen Bundesländern in den unteren Verwaltungsbehörden (Kfz-Zulassungsstelle).
Eine Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden sein (§ 71 StVZO); beispielsweise mit der Einschränkung, dass eine öffentliche Straße nur überquert oder nur über eine kurze Distanz in Längsrichtung befahren werden darf; oder mit der Vorgabe, dass das Fahrzeug einer Untersuchung zu unterziehen ist oder dass es nur in Begleitung weiterer Personen oder Fahrzeuge auf der Straße genutzt werden darf.
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Das Pflichtversicherungsgesetz wurde zum 10.12.2007 dahingehend geändert, dass Stapler seitdem den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt sind. Die Höchstgeschwindigkeitsgrenze für Stapler, die von der Versicherungspflicht befreit sind, wurde von 6 km/h auf 20 km/h heraufgesetzt (§ 2 [1], Nr. 6b PflVG).
Für all jene, die Stapler nutzen, stellen die Fahrzeuge freilich nach wie vor ein versicherungswürdiges Risiko dar. Bezüglich des Versicherungsschutzes lassen die Gesetzänderungen jedoch eine flexiblere Handhabe als vorher zu.
Betriebs-Haftpflichtversicherung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfiehlt, nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge in die Betriebs-Haftpflichtversicherung mit aufzunehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Kfz, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kfz, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet
- Stapler, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet
AKB-Deckung (Erweiterung zur Betriebs-Haftpflichtversicherung)
AKB-Deckung erweitert werden. Diese schließt auch Stapler in den Versicherungsschutz mit ein, deren Höchstgeschwindigkeit über der 20 km/h-Marke liegt, sofern diese nur innerhalb der Betriebsgrundstücke eingesetzt werden und deshalb nicht zugelassen werden müssen. Hierfür bedarf es i.d.R. eines besonderen Antrags.
Separate Kfz-Haftpflichtversicherung
Für Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die auf öffentlichen Verkehrsflächen genutzt werden, kann der Versicherungsschutz ausschließlich durch eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung sichergestellt werden.
Gesetzliche Vorgaben
Die öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrsregelungen gelten nur für den öffentlichen Verkehr, nicht auf reinem Privatgelände. Allerdings ist die Abgrenzung nicht immer ganz einfach: Unter bestimmten Voraussetzungen ist öffentlicher Verkehr auch auf privatem Gelände möglich.
In der Straßenverkehrsordnuing (StVO) heißt es hierzu: „Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese z. B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.“
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fallen auch eingezäunte oder von Mauern umgebende Firmengelände unter die „beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen“, selbst wenn die Zufahrt nur mit Passierschein möglich oder ein Pförtner vorhanden ist. Ist ein Betriebsgelände frei zugänglich, kann es somit ohne Einschränkung als öffentliche Verkehrsfläche angesehen werden.
Halter von Staplern sind für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. Um bei Schäden einer Haftung zu entgehen, empfiehlt es sich daher, unter Einbeziehung der zuständigen Behörde zu prüfen, ob das eigene Firmengelände ein (beschränkt) öffentliches Gelände ist.
Vorteile einer separaten Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Versicherungssummen der AKB-Deckung im Rahmen einer Betriebs-Haftpflichtversicherung beschränken sich in der Regel auf die gesetzlichen Mindestdeckungssummen (gemäß § 4 PflVG):
- 7,5 Mio. EUR für Personenschäden
- 1,12 Mio. EUR für Sachschäden
- 50.000 EUR für Vermögensschäden
Mit mindestens 50 Mio. Euro sehen separate Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge häufig eine deutlich höhere Versicherungssumme vor. Bei Personen ist die Leistung jedoch meist auf 15 Mio. Euro pro geschädigte Person begrenzt. Zu beachten ist unter Umständen auch eine Selbstbeteiligung. Separat ausgestaltete Kfz-Haftpflichtversicherungen enthalten indessen erfahrungsgemäß keine Selbstbeteiligung.
Es kann auch sinnvoll sein, den Stapler prämienpflichtig in einer separaten Kfz-Haftpflichtdeckung zu versichern (siehe Tabelle).