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Unkalkulierbare Kosten


Über Haftpflichtversicherungen (z. B. Betriebs-, Privat-, Kfz-Haftpflicht etc.) sind in der Regel Personen-, Sach- und in begrenztem Umfang auch Vermögensschäden versichert.

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Personenschaden und damit einhergehenden Möglichkeiten Schadenersatzansprüchen.

Ein Personenschaden liegt vor, wenn die Folgen einer Handlung oder einer Unterlassung zu Krankheit, Verletzung, Invalidität oder gar zum Tod eines Menschen führen. Voraussetzung ist also, dass körperbezogene Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Hintergrund ist das wesentliche Grundrecht auf Gesundheit und Leben. Der Anspruch des Geschädigten richtet sich dann auf alle Kosten, die im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung und der Wiederherstellung der körperlichen Integrität (Genesung) entstehen. Darüber hinaus können weitere Ansprüche wie Schmerzensgeld, Verdienst- oder Gewinnausfall, erhöhte Bedürfnisse oder Renten geltend gemacht werden.

Im Todesfall haben Angehörige und Hinterbliebene gesonderte Ansprüche.


Behandlungskosten bei Veletzungen

Um die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der/des Geschädigten wiederherzustellen, ist meist eine ärztliche und pflegerische Behandlung nötig, ambulant oder stationär im Krankenhaus, in der Reha-Einrichtung etc. Dabei fallen oft nicht unerhebliche Kosten an. Welcher Umfang zur Behandlung erforderlich ist, richtet sich hauptsächlich nach den medizinischen Geboten.

Üblicherweise übernehmen die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die hier anfallenden Kosten, so dass die/der Gechädigte diese nicht direkt gegenüber der/dem Schädigenden geltend macht. Die Sozialversicherungsträger haben einen eigenen Regressanspruch gegen Letztere/n.

Verletzte können zudem ungedeckte Kosten, beispielsweise für Medikamente oder zusätzliche Behandlungen, geltend machen.
 
Ebenfalls können Schmerzensgeld, Aufwendungen für „vermehrte Bedürfnisse“ (z. B. behindertengerechter Umbau) und Erwerbsschäden geltend gemacht werden. Dieses ist z. B. bei Arbeitnehmern die Differenz zwischen den Leistungen der Sozialträger und dem eigentlichen Gehalt.


Regressansprüche Dritter (Sozialversicherungsträger und Arbeitgeber)

Zu den bisher aufgeführten Anspruchstellern kommen noch weitere hinzu. Wie bereits eingangs erwähnt, sind dies in der Regel die Sozialversicherungsträger, wie Krankenkassen, Berufsgenossenschaften bzw. gesetzliche Unfallversicherungen, Rentenversicherungen und die Arbeitslosenversicherung.

Die Sozialversicherungsträger sind auch bei unfallbedingter Arbeits- und/oder Berufsunfähigkeit verpflichtet, im Hinblick auf die zu erbringenden Aufwendungen in Vorleistung zu gehen. Natürlich soll diese Regelung schädigende Personen nicht entlasten. Daher hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen eigenen Rückgriffsanspruch eingeräumt.

Erbringt ein Sozialversicherungsträger Leistungen gegenüber seinem verletzten Mitglied im Zusammenhang mit einem Schadenfall, den eine dritte Person verursacht hat, gehen die Schadenersatzansprüche der/des Verletzten unmittelbar auf den Sozialversicherungsträger über. Der Übergang erfolgt bereits zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, so dass die verletzte Person über diese ursprünglich eigenen Ansprüche gar nicht mehr wirksam verfügen kann. Gleichzeitig eröffnet sich für den Sozialversicherungsträger der Regressanspruch gegenüber der schadenverursachenden Person.

Erhält ein Versicherter Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung, gehen auch dessen Ansprüche, allerdings nach einer anderen gesetzlichen Grundlage, auf den privaten Krankenversicherer über.

Wer privat krankenversichert ist, kann selbst entscheiden, ob er im Schadenfall seine eigene Krankenversicherung oder die schadenverursachende Person direkt in Anspruch nimmt. Vorab sollten Geschädigte im Rahmen der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht prüfen, welche Variante die kostengünstigere ist (Verlust von Beitragsrückerstattungsansprüchen in der privaten Krankenversicherung).

Wenn ein Arbeitgeber Mitarbeitenden aufgrund eines Unfalls das Gehalt fortzahlt, soll dies, so sieht der Gesetzgeber es vor,Schadenverursachenden nicht zugutekommen. Der Arbeitgeber hat daher auch einen eigenen gesetzlichen Rückgriffsanspruch in Bezug auf die von ihm geleistete Entgeltfortzahlung. Dazu gehören die Sozialversicherungsbeiträge, Sonderzahlungen (anteilig) sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Weitere Kosten, wie beispielsweise Gewinnausfall durch den vorübergehenden Verlust der Arbeitskraft, können aber nicht geltend gemacht werden.


Fazit:

Bei Personenschäden können Geschädigte (der/die Verletzte oder die Hinterbliebenen eines/einer Getöteten) Schadenersatzansprüche gegenüber der schadenverursachenden Person geltend machen. Auf diese Person können nicht unerhebliche – und vor allem nicht kalkulierbare – Kosten zukommen, die sie in der Regel nicht allein schultern kann.

Für viele Bereiche sieht der Gesetzgeber eine Pflichtversicherung vor. Wer z. B. ein Kraftfahrzeug zulassen will, weiß in der Regel, dass zunächst ein Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen ist. Auch Arzneimittelhersteller, Luftverkehrsunternehmen, Jägerinnen und Jäger sowie Notarinnen und Notare müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Aber auch außerhalb der gesetzlichen Vorschriften ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung – im privaten Bereich die Privat-, im betrieblichen Bereich die Betriebs-Haftpflichtversicherung – nach unserer Auffassung ein Muss.

Mit Blick auf die unüberschaubaren Kosten im Falle eines Personenschadens ist in jedem Fall auf eine ausreichende Versicherungssumme zu achten, die nicht unter fünf Millionen Euro liegen sollte. Wir empfehlen, die Verträge dahingehend zu überprüfen, und helfen gerne weiter.

Der Haftpflichtversicherer prüft, ob die Ansprüche, die an seine Kundinnen und Kunden herangetragen werden, berechtigt sind, und reguliert sie, wenn dies der Fall ist. Sind die Ansprüche allerdings unberechtigt, werden sie zurückgewiesen.

Der Versicherungsschutz in Bezug auf Personenschäden ist eher unproblematisch. Es gibt so gut wie keine Ausschlüsse – es sei denn, der Schaden ist auf eine Vorsatztat begründet, die Versicherungsprämie wurde nicht fristgerecht gezahlt oder Obliegenheiten wurden verletzt.

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