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Voller Ausgleich für den Arbeitgeber?


Der Arbeitgeber leistet hundert Prozent Lohnfortzahlung an einen beschleunigten Beitrag. Gemäß den gesetzlichen Regelungen darf er diese Forderungen bei einem fremden Schadenverursacher zurückfordern – allerdings nur teilweise.

Den Abzügen liegt zugrunde, dass bei krankheits- oder verletzungsbedingter Abwesenheit eines Arbeitnehmers bestimmte Kosten für diese nicht anfallen (Fahrtkosten, Bekleidungskosten etc.). Diese Ersparnis WIRD jedoch Nicht dem Verletzten zugewiesen, sondern seinem Arbeitgeber bei der Lohnfortzahlung – und das, obwohl kein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen der Lohnfortzahlung und den ersparten Eigenaufwendungen besteht.

Mit 3,6 Prozent erreichte der Krankenstand in Deutschland im Jahr 2011 das höchste Niveau seit 1997. Im Schnitt brachten es Erwerbstätige im vergangenen Jahr auf 13,2 Fehltage (Quelle: DAK-Gesundheitsreport 2011).

Nicht immer sind Krankheiten die Ursache für Fehlzeiten. Ausfälle von Arbeitnehmern können auch auf das Verschulden Dritter zurückgehen. Folgende Ursachen sind denkbar:

  • Sturz bei Glatteis aufgrund von Versäumnissen beim Streudienst (Schadenverursacher: Grundstückseigentümer)
  • Verkehrsunfall wegen eines Vorfahrtsverstoßes (Schadenverursacher: anderer Autofahrer)
  • Magen-Darm-Erkrankung aufgrund des Verzehrs von verdorbenem Essen (Schadenverursacher: Restaurantbetreiber, Lebensmittelhersteller)

Der Arbeitgeber ist gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) dem erkrankten/verletzten Beschäftigten gegenüber zur Lohnfortzahlung verpflichtet – und das üblicherweise in voller Höhe des Arbeitnehmergehalts. Da scheint es nur recht und billig, der Person, die für den Arbeitsausfall verantwortlich ist, via Regress die Kosten in Rechnung zu stellen. Solche Forderungen sind von Gesetzes wegen möglich (§ 6 EFZG) – allerdings mit einigen Abstrichen.

Dem Grunde nach können Arbeitgeber an fremde Schadenverursacher bzw. deren Haftpflichtversicherung Ersatzforderungen stellen für

  • den Bruttoarbeitslohn/das Gesamtentgelt einschließlich Steuern (Bundesgerichtshof, VersR 1972, Seite 1057; BGH, VersR 1973, Seite 1028; BGH, VersR 1976, Seite 340),
  • den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (BGH, VersR 1966, Seite 89),
  • Weihnachtszuwendungen und Urlaubsentgelt, anteilig (z. B. Fachaufsatz in VersR 1987, Seite 847; Oberlandesgericht München, NJW-RR 1996, Seite 736),
  • Beiträge für die Urlaubskasse, die Lohnausgleichskasse und die Alters- und Versorgungskasse (Hinweise in NJW-RR 1986, Seite 512; bzw. MDR 1986, Seite 572),
  • Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung (BGH, NJW 1998, Seite 3276),
  • Vermögenswirksame Leistungen (Landgericht Mannheim, VersR 1974, Seite 605).

Obwohl Arbeitgeber Lohnfortzahlungen in voller Höhe des Arbeitnehmergehalts leisten müssen, sind den Rückforderungen an Schädiger Grenzen gesetzt. Nicht zurückerstattet werden können z. B. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft (BGH VersR 1976, Seite 340).

Auch bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten eines verunglückten Arbeitnehmers müssen Arbeitgeber eine Kürzung ihrer Forderungen hinnehmen.

Wird ein Beschäftigter stationär im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung behandelt, setzt der Gesetzgeber für eigene Aufwendungen (z. B. für Verpflegung) zwischen drei und zehn Euro pro Aufenthaltstag an – je nach individuellem Lebensstand des Patienten. Der Betrag wird auf die Lohnfortzahlung angerechnet und bei einer Forderung auf Rückerstattung entsprechend abgezogen (BGH, VersR 1965, Seite 786; BGH, NJW 1984, Seite 2628, mit Kommentar in NJW 1985, Seite 663; OLG Hamm, NZV 2000, Seite 369, bzw. NJW-RR 2001, Seite 456; LG Bochum, Urteil vom 05.07.2007, 6 O 116/07).

Hat der/die Verletzte für den Krankenhaus- oder Kuraufenthalt den gesetzlichen Eigenanteil allerdings gezahlt (z. B. zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage), wird der Regress des Arbeitgebers nicht gekürzt.

Gesamte Auswirkungen auf die Forderungen von Arbeitgebern haben Kosten, die während einer verletzungsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht anfallen, etwa Fahrtkosten zum Arbeitsplatz oder sonstige Kosten der Berufsausübung (z. B. für Berufsbekleidung). Für diese Einsparung wird ebenfalls ein Abzug auf die Lohnfortzahlung angerechnet (BGH, VersR 1980, Seite 455). Er läuft auf fünf (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007, 14 U 97/07) bis zehn Prozent (OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.1998, 12 U 31/98).

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